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4. Kurfürstl. Erzkanzlerische Landes-Direktion. Das Umhertragen aller Gattungen von Waaren und Artikeln durch Handelnde, welche außer dem Orte, in welchem feilgetragen wird, etablirt sind, oder das sogenannte Hausiren, ist durch eine Verordnung vom 15ten März 1792 in Gränzen gebracht worden, deren genaue Beobachtung viele Klagen abgehalten haben würden, unter denen bald die inländischen Handelsleute und Krämer, oft auch die blosen Käufer durch unrichtige Maase, Gewichte und andere Uibervortheilungen der Art sehr leiden ...

8. Die von Sr. Hoheit des Herrn Fürsten-Primas der rheinischen Konföderation für das souveraine Fürstenthum Aschaffenburg angeordnete Landes-Direktion. Unsere Verordnungen vom 2ten Juni 1806 und vom 13ten April 1807, vereinigt mit dem im Aschaffenburger Landkalender auf Unsern Befehl eingerückten populären Unterrichte vermochten es noch nicht, die große Wohltat durch Einimpfung der Schutzblattern allen Aeltern so nahe an das Herz zu legen, daß dieselben keines ihrer Kinder einer solchen Verwahrung gegen diese schreckliche Krankheit entziehen würden ...

9. Nachdem Seine Hoheit unser gnädigster Herr nachstehende höchste Verfügung zu erlassen gnädigst geruht haben: Carl von Gottes Gnaden, des h. Stuhls zu Regensburg Erzischof und Primas, der rheinischen Konföderazion Fürst-Primas, souverainer Fürst und Herr von Regensburg, Aschaffenburg, Frankfurt und Wetzlar [et]c. [et]c. Wir haben zwar in Unserer am 1ten März des Jahres 1803, erlassenen neuen Rugverordnung §. 10, Buchstabe D., Unsere bestimmte Entschließung dahin bekannt machen lassen, daß beim 4ten und weiteren Waid- und Holzfrevel das peinliche Verfahren eintreten ...