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Titel
- Erläuterung der Hamburgischen Falliten-Ordnung2
- Abhandlung über das Recht der Pensionen1
- Auszug aus der von dem K. Württembergischen Staatsministerium am 4. Dezember 1890 beschlossenen Aeußerung über die Stellungnahme der K. Württembergischen Regierung zu dem in erster Lesung festgestellten Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich samt Nebengesetzen1
- Bedingungen der Strafbarkeit und Prozeßvoraussetzungen1
- Beiträge und Bemerkungen zu einer Advokaten-Taxordnung1
- Bemerkungen über die Lehre vom unvollständigen Beweise, vornehmlich in Bezug auf die außerordentlichen Strafen1
- De capitis deminutione minima1
- De pollicitatione reipublicae facta1
- Der Feststellungsanspruch1
- Die Gebundenheit des Grund und Bodens durch Familienfideicommisse1
- Die Gründung des norddeutschen Bundes1
- Die von Sr. Hoheit des Herrn Fürsten-Primas der rheinischen Konföderation für das souveraine Fürstenthum Aschaffenburg angeordnete Landes-Direktion. Am 2ten Jänner 1788, und am 6ten September 1805 ist bereits angeordnet worden, daß alle Bittschriften, welche von dem höchsten Landesherrn oder dessen nachgesetzten Landesstellen übergeben werden, entweder von einem bei Landes-Stellen ... angenommenen Advokaten oder Prokurator unterzeichnet, und was demselben an Gebühren für Vorstellungen ... entweder schon bezahlt worden, oder noch zu bezahlen seie, bei Vermeidung der ordinationsmäsigen Strafe und Konfiskation der empfangenen oder noch schuldigen Gebühren jederzeit getreulich bemerkt seyn solle. ...1
- Die von Sr. Hoheit des Herrn Fürsten-Primas der rheinischen Konföderation für das souveraine Fürstenthum Aschaffenburg angeordnete Landes-Direktion. Unsere Verordnungen vom 2ten Juni 1806 und vom 13ten April 1807, vereinigt mit dem im Aschaffenburger Landkalender auf Unsern Befehl eingerückten populären Unterrichte vermochten es noch nicht, die große Wohltat durch Einimpfung der Schutzblattern allen Aeltern so nahe an das Herz zu legen, daß dieselben keines ihrer Kinder einer solchen Verwahrung gegen diese schreckliche Krankheit entziehen würden ...1
- Dissertatio de geminatis et similibus quae in digestis inveniuntur capitibus1
- Entwurf eines österreichischen Handelsrechtes nach den Anträgen des k. k. Justizministeriums1
- Erörterung der Fragen: 1. ob ein Landesherr berechtigt sey, ausländischen oder fremden Schutzjuden den Handel in seinem Lande zu untersagen? sodann 2. ob solche Juden durch Entrichtung des Leibzolls, zugleich die Concession zum Handel erlangen?1
- Expertenbericht und Entwurf eines Gesetzesvorschlags über das Münzwesen1
- Hypnose und Suggestion im deutschen Strafrecht1
- Kurfürstl. Erzkanzlerische Landes-Direktion. Das Umhertragen aller Gattungen von Waaren und Artikeln durch Handelnde, welche außer dem Orte, in welchem feilgetragen wird, etablirt sind, oder das sogenannte Hausiren, ist durch eine Verordnung vom 15ten März 1792 in Gränzen gebracht worden, deren genaue Beobachtung viele Klagen abgehalten haben würden, unter denen bald die inländischen Handelsleute und Krämer, oft auch die blosen Käufer durch unrichtige Maase, Gewichte und andere Uibervortheilungen der Art sehr leiden ...1
- Kurz gefaßte, doch wohl überlegt, und in Erfahrung gegründete Bemerkungen und Vorschläge1